Beitragsordnung

(nach Satzung § 5 Absatz 8) 

§ 1 Allgemeines 

  1. Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder, sowie die Gebühren für die Nutzung besonderer Vereinsangebote. Sie kann nur vom Vorstand mit einfacher Mehrheit geändert werden. 
  2. Nach Änderungsbeschluss zur Beitragsordnung sind die Mitglieder mit einer Frist von drei Monaten zum Inkrafttreten der Änderung schriftlich zu informieren.
  3. Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name, Kontoverbindung etc.) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert. 

§ 2 Aufnahmegebühr 

  1. Alle Mitglieder die nach dem 01.09.2024 die Mitgliedschaft im Verein beantragen, müssen eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,- € entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes bestimmt bzw. geändert. (Satzung § 5 Absatz 7) 
  2. Die Aufnahmegebühr muss innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden. 
  3. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung der Aufnahmegebühr. 

§ 3 Beitragspflicht 

Gemäß § 5 Absatz 6 der Satzung sind die Mitglieder des Vereins dazu verpflichtet Beiträge zuzahlen. Die Höhe der Beiträge (Grundbeitrag und Eigenbedarfsbeitrag) wird nach Satzung § 5 Absatz 7 durch den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes festgelegt. 

§ 4 Zusammensetzung des Mitgliedsbeitrags 

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag § 5 und einem vom Mitglied ausgewählten Eigenbedarfsbeitrag § 6. 

§ 5 Grundbeitrag 

  1. Der Grundbeitrag wird eingesetzt für die Bewirtschaftung der Vereinsanlagen, die Vereins- und Mitgliederverwaltung und die Versicherungsleistungen der Mitglieder. 
  2. Die Zahlung des Grundbeitrags kann monatlich oder jährlich unter a) und b) beschriebenen Konditionen erfolgen. Die Auswahl des Zahlungsintervalls erfolgt mit Stellung des Mitgliederantrag. Eine Änderung kann nur nach Antragsstellung an den Vorstand durch diesen abgeändert werden. 
  3. Die jährliche Zahlung des Grundbeitrages in Höhe von 100,- €. Diese ist grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten. Bei Vereinseintritt im Laufe des Kalenderjahres ist der Grundbeitrag anteilig für die restlichen Monate zu zahlen. 
  4. Die monatliche Zahlung des Grundbeitrages in Höhe von 10,- € (effektiv 120,- € pro Jahr). Diese ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Bei Vereinseintritt erfolgt zusätzlich die monatliche Grundbeitragszahlung des aktuellen Monats. 
  5. Erstbeiträge müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden. 
  6. Ehrenmitglieder sind grundbeitragsfrei. 
  7. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des Grundbeitrages. 

§ 6 Eigenbedarfsbeitrag 

  1. Die Regelungen dieses Paragraphs werden frühstens nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes CanG wirksam. 
  2. Mit einer Abgabe von Cannabis ist nicht vor dem 01.10.2024 zu rechnen. 
  3. Der Eigenbedarfsbeitrag ist in folgenden vier Abstufungen vom Mitglied wählbar: 
    • Die Variante „Tiny“ mit einer Eigenbedarfsmenge von 15 Gramm je Kalendermonat zu einem Beitrag von    105,- € monatlich.
    • Die Variante „Pocket“ mit einer Eigenbedarfsmenge von 25 Gramm je Kalendermonat zu einem Beitrag von 175,- € monatlich. 
    • Die Variante „Classic“ mit einer Eigenbedarfsmenge von 35 Gramm je Kalendermonat zu einem Beitrag von 245,- € monatlich.
    • Die Variante „Double-Sized“ mit einer Eigenbedarfsmenge von 50 Gramm je Kalendermonat zu einem Beitrag von 350,- € monatlich. 
  1. Zu Planungszwecken ist eine Änderung der Abstufungswahl drei Monate im Voraus zu übermitteln.   
  2. Die maximalen Abgabemengen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben. 

§ 7 Guthabenkonto 

  1. Für alle Mitglieder deren Mitgliedschaft vor dem 01.09.2024 rechtsgültig geworden ist, entfällt die Aufnahmegebühr nach § 2 in Höhe von 150,- €. 
  2. Für alle Mitglieder wird ein Verrechnungskonto innerhalb des Vereins eingerichtet. Das Startguthaben beträgt 0,- €. 
  3. Die Mitglieder nach Satz 1 müssen bis zum 01.10.2024 mindestens 200,- € auf das jeweilige Verrechnungskonto eingezahlt haben. 
  4. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Konto des Vereins. Andere Zahlungsmöglichkeiten können auf Anfrage durch den Vorstand nach Genehmigung erfolgen. 
  5. Das Guthaben des Verrechnungskontos wird mit dem Bezug des Eigenbedarfs verrechnet. 
  6. Der Bezug kann bis zu max. 50,- € pro Monat mit dem Guthaben verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem Grundbeitrag § 5 ist ausgeschlossen. 
  7. Eine Auszahlung von Restguthabens ist erst nach Beendigung der Mitgliedschaft möglich. Das Guthaben wird in vier gleichen Monatsraten zurückgezahlt. 
  8. Um den Verein bei der Investition zu unterstützen können die Mitglieder den Einzahlungsbetrag auf das Guthabenkonto erhöhen. 
  9. Das Guthaben des Verrechnungskontos wird nicht verzinst. 

§ 8 Zahlungskonditionen 

Sofern in der Beitragsordnung nicht anders ausgewiesen, sollen die Zahlungen im Lastschrift-Einzugsverfahren beglichen werden. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden. Die durch die Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten werden zusätzlich zum Grundbeitrag angerechnet. 

§ 9 Zahlungsverzug 

  1. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung per E-Mail. 
  2. Erfolgt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Mahnung, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung per E-Mail und postalisch. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von 5,- € berechnet. 

§ 10 Gültigkeit der Beitragsordnung 

Die Beitragsordnung gilt ab dem 01.08.2024. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch einen Mehrheitsentscheid des Vorstandes eine Änderung beschlossen wird. 

 

Der Vorstand